Der Spion von nebenan

Leider leben auch wir in einer Welt unantastbarer Behördenwillkür. Und es gibt kaum rechtliche Möglichkeiten sich dagegen zu verwehren. Natürlich sind wir dankbar für Arbeitslosengeld, Krankengeld und Hartz IV. In Not kommt man schneller als man denkt und dann sind es eben jene Dinge die uns über die Runden bringen. Doch wieder einmal stehen wir vor dem Problem der Jahrhunderte. Viele müssen für die Fehler von Wenigen büßen.
Ein paar Sozialschmarotzer gibt es immer wieder und in jedem System. Doch ist dies Grund genug eine ganze Minderheit schon im Vorfeld der Sozialschmarotzerei zu bezichtigen? Zugegeben, es gibt ohne Frage Fälle die einen zur Weißglut bringen. Wie kann es auch sonst sein, dass Bolle auf Mallorca die Füße baumeln lässt, während seine Mutter hier die Sozialhilfe für ihn abholt. Gerade in vergangener Zeit sind Beispiele dieser Art oft in den Medien vertreten. Nicht folgenlos wie Sie wissen.
Die Sensibilität des Einzelnen hat dadurch schon sehr gelitten und viele werden grundlos von ihren Nachbarn als Sozialbetrüger denunziert. Auch wenn sich dies hernach in den meisten Fällen als einfacher Nachbarschaftsstreit entpuppt. Doch es zeigt auch ein Stück weit die Mentalität von uns Deutschen. Absolut verklemmt, neidisch und korrekt nur wenn es um die eigenen Belange geht. So sieht man uns, so sehen wir uns selbst.
Dennoch führte dies in den vergangenen Jahren zu einer ausgedehnten Überwachung des Einzelnen, des beschuldigten Individuums, des Hilfeempfängers und Bittstellers. Wer etwas vom Staat will, muss natürlich erstmal eins, Anträge ausfüllen. Auch in dem Punkt sind wir wohl Weltmeister. Ich glaube keine Land hat auch nur im Ansatz so umfangreiche Anträge wie wir Deutschen. Nur sind diese auch nicht immer ganz so legal wie man meinen möchte. Warum gibt es denn schon so viele Internetseiten, die sich ausschließlich damit auseinandersetzen, sich gegen die Antragsflut von Hartz IV zu erwehren? Weil viel zu oft viel zu wenig Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen geachtet wurde. Fazit? Tausende Klagen vor den zuständigen Sozialgerichten. Nun kann man sich freilich darüber auslassen, was an Hartz IV alles so verkehrt läuft. Ein Thema, welches an sich schon ganze Bücher füllen könnte.

Zwischenzeitlich sind wir ja auch schon so weit, dass Sozialfahnder ihren Dienst öffentlich im TV darbieten und Sozialbetrüger überführen. Eine neue Sendung mit dem Namen „Gnadenlos gerecht - Sozialfahnder ermitteln“ versucht als angebliche „Reality Doku“ Serie groben Leistungsmissbrauch im ALG II Bereich aufzudecken. Die Frage die sich mir darstellt ist, ob Sozialbehörden gleich welcher Art überhaupt über Erkenntnisse ihrer Arbeit in der Form berichten dürfen? Sind Empfänger von Hartz IV nicht auch davor geschützt, dass ihre Daten unberechtigt an Dritte weitergegeben werden? Eine Arbeitsloseninitiative hat wohl bereits Stellung dazu bezogen und Klage eingereicht. In dem Fall wird wohl sogar gegen die Sozialbehörde selbst geklagt, falls diese Kenntnis von der „missbräuchlichen Datennutzung“ hatte. Und dies halte ich persönlich für durchaus offensichtlich.
Doch schon im Vorfeld gab es massive Kritik am Format der Sendung, da durchaus ein Stück weit der Verdacht nahe liegt, dass hier im Zuge der Einschaltquote die Diskussion um eine Missbrauchsdebatte erneut angeheizt wird. Schon im Jahr 2006 gab es ausgiebige Diskussionen in der Politik darüber, wie hoch die Missbrauchsquote unter ALG II denn eigentlich sei. Dies gipfelte in einer Veröffentlichung von Schätzwerten, wobei ein Missbrauchsverdacht in der Größenordnung von 0,6% der ALG II Empfänger besteht, was aber allenfalls einen Anteil von 0,2% der Gesamtkosten des ALG II ausmachen würde. “Unsere Zahlen können Annahmen von 10, 20 oder 25 Prozent an Betrugsfällen […] in keiner Weise stützen”, lies ein Sprecher der BA im Sommer 2006 verlauten. Angeblich würde jedoch laut TV Sendung jeder dritte Bezieher von Sozialleistungen in seinem Antrag falsche Angaben machen.

Allerdings schein hier gerade der Landkreis Offenbach intensive Pressekontakte aufrecht zu erhalten, da diesbezüglich schon von einer einschlägigen TV-Erfahrung ausgegangen werden kann, wenn man an Sendungen denkt wie „Sozialbetrüger auf der Spur - Die Offenbacher Kontrolleure“ aus dem Jahr 2006. Kommentare der zuständigen Behörden beschränken sich auf sinngemäße Aussagen frei nach dem Motto: „…es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass wir im Kreis Offenbach scharf kontrollieren. Immer mehr Hilfebezieher weichen in andere Kreise und Städte aus, wo nicht so konsequent kontrolliert wird”. Ganz klar, dies lässt darauf schließen, dass der zuständige Träger durch überdurchschnittlich strenge Kontrollen versucht ist, ein Abwandern von ALG II Beziehern in andere Zuständigkeitsbereiche zu erreichen um so die Kosten seinerseits senken zu können. Ob diese Praxis so hingenommen werden kann? Ich weiß es nicht. Andererseits muss man sagen, dass in der Regel niemand etwas zu befürchten hat, der sich auch an die Spielregeln hält. Und die werden nun mal nicht von der „ARGE“ gemacht sondern vom Gesetzgeber. Nur müssen manche Mitarbeiter der ALG II Träger ab und an in ihre Schranken verwiesen werden um ein all zu forsches Handeln schon im Keim zu ersticken. Das macht sich darin bemerkbar, dass entgegen des Anscheins aus der TV Sendung ein Bezieher von ALG II nicht verpflichtet ist im Rahmen eines Hausbesuches gemäß § 66 I SGB I mitzuwirken. Zumindest dann nicht, wenn der Sachverhalt auch auf anderem Wege aufgeklärt werden kann. Allein auf Grund einer Zutrittsverweigerung dürfen dem Leistungsempfänger auch keine Leistungen gestrichen werden, worüber der Außendienstmitarbeiter den Leistungsempfänger auch im Vorfeld zu informieren hat.

Ich für meinen Teil fände es nämlich auch nicht so prickelnd, wenn mich Montagmorgen plötzlich einer herausklingelt, mir einen zerfledderten Dienstausweis unter die Nase hält und sich mal eben in meinen vier Wänden umzuschauen gedenkt. Der Frühstückstisch nicht aufgeräumt, im Morgenmantel stehend und dann soll man auch noch gute Miene zum bösen Spiel machen? Nein, ich denke, dass die Unantastbarkeit der eigenen Räumlichkeiten auch weiterhin bestehen bleiben muss. Mit Ausnahmen natürlich. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte im Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER:

„Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Behörde ist durch das Grund-recht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werde. (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 − 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 − SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20). Angabe ohne Gewähr…

So sollen sich die Sozialfahnder ein genaues Bild von den Lebensumständen eines Leistungsempfängers machen können, was ich in Ausnahmesituationen auch für legitim erachte. Allerdings nur in soweit wie sich die Interessen von ALG II Träger und Leistungsempfänger nicht zu gravierend entgegenstehen. Aber um was geht es denn in den meisten Fällen? Um die Feststellung, ob beantragte Mittel wirklich notwendig sind oder man einem Leistungsempfänger unter Umständen auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstellen kann. Um Baby-Erstausstattungen geht es ebenso häufig wie um Erstausstattungen für die eigene Wohnung. Natürlich muss mit den Geldern auch sparsam umgegangen werden, immerhin zahlen wir alle als Steuerzahler dafür. Und aus dem Grund finde ich Kontrollen auch legitim, sofern es einen ernst zu nehmenden Anfangsverdacht auch tatsächlich gibt.
Ein solcher Anfangsverdacht bildet auch erst die Grundlage für eine Konteneinsicht. Denn die muss gut begründet sein. Entgegen der Behauptungen manch einer ARGE besteht nämlich auch kein Recht darauf, auf Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen 5 Monate zu bestehen, so wie das in vielen Geschäftsstellen gehandhabt wird. Natürlich können Sie selbst ihre Kontoauszüge als Nachweis für eventuelle Miet- und Versicherungszahlungen vorlegen. Schwärzen Sie den Rest einfach vor dem Kopieren. Und wie gesagt, hat das Amt einen begründeten Anfangsverdacht gegen Sie, besteht noch immer die Möglichkeit der Konteneinsicht. Und sollte die Sachbearbeiterin noch so beharrlich auf Vorlage der Kontoauszüge bestehen, verweisen Sie höflich aber bestimmt auf die genannten Paragrafen im Gesetzbuch. Bei Androhung von Zahlungsverweigerung lassen Sie sich am besten gleich zum Agenturleiter weiterleiten. Das zieht dann in der Regel und die meisten verzichten mürrisch auf die Nachweise in Form der Kontoauszüge und geben sich mit Kopien der Verträge zufrieden. Wobei Sie eine Kopie des Mietvertrages ja eh abgeben müssen wenn Sie den Antrag auf ALG II einreichen.

1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft durch ein Urteil des BVerfG grundlegend. In einer Entscheidung definierte das BVerfG genau, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nämlich nur dann vor, wenn zwischen den Partnern eine so enge Bindung besteht, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies nennt sich Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft.
In der Urteilsbegründung wurde darüber hinaus das Prinzip der eheähnlichen Gemeinschaft definiert. In dieser hieß es seinerzeit sinngemäß: „Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff „eheähnlich“ hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen...“