Der Spion von nebenan
Leider leben auch wir in
einer Welt unantastbarer Behördenwillkür. Und es gibt kaum
rechtliche Möglichkeiten sich dagegen zu verwehren. Natürlich
sind wir dankbar für Arbeitslosengeld, Krankengeld und Hartz IV.
In Not kommt man schneller als man denkt und dann sind es eben
jene Dinge die uns über die Runden bringen. Doch wieder einmal
stehen wir vor dem Problem der Jahrhunderte. Viele müssen für
die Fehler von Wenigen büßen.
Ein paar Sozialschmarotzer gibt es immer wieder und in jedem
System. Doch ist dies Grund genug eine ganze Minderheit schon im
Vorfeld der Sozialschmarotzerei zu bezichtigen? Zugegeben, es
gibt ohne Frage Fälle die einen zur Weißglut bringen. Wie kann
es auch sonst sein, dass Bolle auf Mallorca die Füße baumeln
lässt, während seine Mutter hier die Sozialhilfe für ihn abholt.
Gerade in vergangener Zeit sind Beispiele dieser Art oft in den
Medien vertreten. Nicht folgenlos wie Sie wissen.
Die Sensibilität des Einzelnen hat dadurch schon sehr gelitten
und viele werden grundlos von ihren Nachbarn als Sozialbetrüger
denunziert. Auch wenn sich dies hernach in den meisten Fällen
als einfacher Nachbarschaftsstreit entpuppt. Doch es zeigt auch
ein Stück weit die Mentalität von uns Deutschen. Absolut
verklemmt, neidisch und korrekt nur wenn es um die eigenen
Belange geht. So sieht man uns, so sehen wir uns selbst.
Dennoch führte dies in den vergangenen Jahren zu einer
ausgedehnten Überwachung des Einzelnen, des beschuldigten
Individuums, des Hilfeempfängers und Bittstellers. Wer etwas vom
Staat will, muss natürlich erstmal eins, Anträge ausfüllen. Auch
in dem Punkt sind wir wohl Weltmeister. Ich glaube keine Land
hat auch nur im Ansatz so umfangreiche Anträge wie wir
Deutschen. Nur sind diese auch nicht immer ganz so legal wie man
meinen möchte. Warum gibt es denn schon so viele Internetseiten,
die sich ausschließlich damit auseinandersetzen, sich gegen die
Antragsflut von Hartz IV zu erwehren? Weil viel zu oft viel zu
wenig Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
geachtet wurde. Fazit? Tausende Klagen vor den zuständigen
Sozialgerichten. Nun kann man sich freilich darüber auslassen,
was an Hartz IV alles so verkehrt läuft. Ein Thema, welches an
sich schon ganze Bücher füllen könnte.
Zwischenzeitlich sind wir ja auch schon so weit, dass
Sozialfahnder ihren Dienst öffentlich im TV darbieten und
Sozialbetrüger überführen. Eine neue Sendung mit dem Namen
„Gnadenlos gerecht - Sozialfahnder ermitteln“ versucht als
angebliche „Reality Doku“ Serie groben Leistungsmissbrauch im
ALG II Bereich aufzudecken. Die Frage die sich mir darstellt
ist, ob Sozialbehörden gleich welcher Art überhaupt über
Erkenntnisse ihrer Arbeit in der Form berichten dürfen? Sind
Empfänger von Hartz IV nicht auch davor geschützt, dass ihre
Daten unberechtigt an Dritte weitergegeben werden? Eine
Arbeitsloseninitiative hat wohl bereits Stellung dazu bezogen
und Klage eingereicht. In dem Fall wird wohl sogar gegen die
Sozialbehörde selbst geklagt, falls diese Kenntnis von der
„missbräuchlichen Datennutzung“ hatte. Und dies halte ich
persönlich für durchaus offensichtlich.
Doch schon im Vorfeld gab es massive Kritik am Format der
Sendung, da durchaus ein Stück weit der Verdacht nahe liegt,
dass hier im Zuge der Einschaltquote die Diskussion um eine
Missbrauchsdebatte erneut angeheizt wird. Schon im Jahr 2006 gab
es ausgiebige Diskussionen in der Politik darüber, wie hoch die
Missbrauchsquote unter ALG II denn eigentlich sei. Dies gipfelte
in einer Veröffentlichung von Schätzwerten, wobei ein
Missbrauchsverdacht in der Größenordnung von 0,6% der ALG II
Empfänger besteht, was aber allenfalls einen Anteil von 0,2% der
Gesamtkosten des ALG II ausmachen würde. “Unsere Zahlen können
Annahmen von 10, 20 oder 25 Prozent an Betrugsfällen […] in
keiner Weise stützen”, lies ein Sprecher der BA im Sommer 2006
verlauten. Angeblich würde jedoch laut TV Sendung jeder dritte
Bezieher von Sozialleistungen in seinem Antrag falsche Angaben
machen.
Allerdings schein hier gerade der Landkreis Offenbach intensive
Pressekontakte aufrecht zu erhalten, da diesbezüglich schon von
einer einschlägigen TV-Erfahrung ausgegangen werden kann, wenn
man an Sendungen denkt wie „Sozialbetrüger auf der Spur - Die
Offenbacher Kontrolleure“ aus dem Jahr 2006. Kommentare der
zuständigen Behörden beschränken sich auf sinngemäße Aussagen
frei nach dem Motto: „…es hat sich inzwischen herumgesprochen,
dass wir im Kreis Offenbach scharf kontrollieren. Immer mehr
Hilfebezieher weichen in andere Kreise und Städte aus, wo nicht
so konsequent kontrolliert wird”. Ganz klar, dies lässt darauf
schließen, dass der zuständige Träger durch überdurchschnittlich
strenge Kontrollen versucht ist, ein Abwandern von ALG II
Beziehern in andere Zuständigkeitsbereiche zu erreichen um so
die Kosten seinerseits senken zu können. Ob diese Praxis so
hingenommen werden kann? Ich weiß es nicht. Andererseits muss
man sagen, dass in der Regel niemand etwas zu befürchten hat,
der sich auch an die Spielregeln hält. Und die werden nun mal
nicht von der „ARGE“ gemacht sondern vom Gesetzgeber. Nur müssen
manche Mitarbeiter der ALG II Träger ab und an in ihre Schranken
verwiesen werden um ein all zu forsches Handeln schon im Keim zu
ersticken. Das macht sich darin bemerkbar, dass entgegen des
Anscheins aus der TV Sendung ein Bezieher von ALG II nicht
verpflichtet ist im Rahmen eines Hausbesuches gemäß § 66 I SGB I
mitzuwirken. Zumindest dann nicht, wenn der Sachverhalt auch auf
anderem Wege aufgeklärt werden kann. Allein auf Grund einer
Zutrittsverweigerung dürfen dem Leistungsempfänger auch keine
Leistungen gestrichen werden, worüber der Außendienstmitarbeiter
den Leistungsempfänger auch im Vorfeld zu informieren hat.
Ich für meinen Teil fände es nämlich auch nicht so prickelnd,
wenn mich Montagmorgen plötzlich einer herausklingelt, mir einen
zerfledderten Dienstausweis unter die Nase hält und sich mal
eben in meinen vier Wänden umzuschauen gedenkt. Der
Frühstückstisch nicht aufgeräumt, im Morgenmantel stehend und
dann soll man auch noch gute Miene zum bösen Spiel machen? Nein,
ich denke, dass die Unantastbarkeit der eigenen Räumlichkeiten
auch weiterhin bestehen bleiben muss. Mit Ausnahmen natürlich.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte im Beschluss vom
22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER:
„Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter
der Behörde ist durch das Grund-recht der Unverletzlichkeit der
Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht
als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet
werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch
entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil
die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft
nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind
geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft
nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werde. (BVerfG,
Urteil vom 17. November 1992, a. a. O.; Beschluss vom 16.
Dezember 1958 − 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 − SozR Nr. 42 zu Art.
3 GG = BVerfGE 9 S. 20). Angabe ohne Gewähr…
So sollen sich die Sozialfahnder ein genaues Bild von den
Lebensumständen eines Leistungsempfängers machen können, was ich
in Ausnahmesituationen auch für legitim erachte. Allerdings nur
in soweit wie sich die Interessen von ALG II Träger und
Leistungsempfänger nicht zu gravierend entgegenstehen. Aber um
was geht es denn in den meisten Fällen? Um die Feststellung, ob
beantragte Mittel wirklich notwendig sind oder man einem
Leistungsempfänger unter Umständen auch eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft unterstellen kann. Um Baby-Erstausstattungen
geht es ebenso häufig wie um Erstausstattungen für die eigene
Wohnung. Natürlich muss mit den Geldern auch sparsam umgegangen
werden, immerhin zahlen wir alle als Steuerzahler dafür. Und aus
dem Grund finde ich Kontrollen auch legitim, sofern es einen
ernst zu nehmenden Anfangsverdacht auch tatsächlich gibt.
Ein solcher Anfangsverdacht bildet auch erst die Grundlage für
eine Konteneinsicht. Denn die muss gut begründet sein. Entgegen
der Behauptungen manch einer ARGE besteht nämlich auch kein
Recht darauf, auf Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen 5
Monate zu bestehen, so wie das in vielen Geschäftsstellen
gehandhabt wird. Natürlich können Sie selbst ihre Kontoauszüge
als Nachweis für eventuelle Miet- und Versicherungszahlungen
vorlegen. Schwärzen Sie den Rest einfach vor dem Kopieren. Und
wie gesagt, hat das Amt einen begründeten Anfangsverdacht gegen
Sie, besteht noch immer die Möglichkeit der Konteneinsicht. Und
sollte die Sachbearbeiterin noch so beharrlich auf Vorlage der
Kontoauszüge bestehen, verweisen Sie höflich aber bestimmt auf
die genannten Paragrafen im Gesetzbuch. Bei Androhung von
Zahlungsverweigerung lassen Sie sich am besten gleich zum
Agenturleiter weiterleiten. Das zieht dann in der Regel und die
meisten verzichten mürrisch auf die Nachweise in Form der
Kontoauszüge und geben sich mit Kopien der Verträge zufrieden.
Wobei Sie eine Kopie des Mietvertrages ja eh abgeben müssen wenn
Sie den Antrag auf ALG II einreichen.
1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft
durch ein Urteil des BVerfG grundlegend. In einer Entscheidung
definierte das BVerfG genau, wann eine eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine eheähnliche
Gemeinschaft nämlich nur dann vor, wenn zwischen den Partnern
eine so enge Bindung besteht, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden
kann. Dies nennt sich Verantwortungs- und
Einstehungsgemeinschaft.
In der Urteilsbegründung wurde darüber hinaus das Prinzip der
eheähnlichen Gemeinschaft definiert. In dieser hieß es
seinerzeit sinngemäß: „Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine
typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen
Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem
Begriff „eheähnlich“ hat der Gesetzgeber ersichtlich an den
Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die
Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu
verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen
einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben
keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die
Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen...“